Ausgabe 14, April 2015

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Kirchensteuer

Video Christoph Schönbach

Die Höhe der Kirchensteuer bemisst sich immer an der Höhe der Einkommensteuer. Gegenwärtig sind das 9% der Einkommensteuer. Kirchensteuern werden aber auch auf andere Einkünfte, die besteuert werden erhoben – so auch auf Kapitalerträge, also zu versteuernde Zinsgewinne u.ä. Bisher mussten diese Gewinne, sofern sie den Sparerpauschbetrag überstiegen, in der Steuererkärung angegeben werden. Sie wurden dann vom Finanzamt mit 25% besteuert. Auf diesen Betrag wurden dann, sofern der Sparer Mitglied der Kirche war, 9% Kirchensteuer erhoben. Dieser Sachverhalt hat sich grundsätzlich nicht geändert. Geändert hat sich das Verfahren. Die Kirchensteuern werden nun nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuererklärung abgeführt, sondern unter Umständen unmittelbar von der Bank. Hierzu führen die Banken jährlich eine Abfrage durch. Für diejenigen, die der Abführung der Kirchensteuer, die auf die zu versteuernden Zinsgewinne erhoben wird, durch die Banken widersprechen, wird die Kirchensteuer weiterhin im Rahmen der Einkommensteuererklärung berechnet. Die Kirchensteuer wird nicht auf das Sparguthaben erhoben, sondern ist von der Höhe der Kapitalertragssteuer abhängig. Wer keine Steuern auf das Ersparte zahlt (etwa bei Lebensversicherungen, die länger als 12 Jahre laufen und steuerfrei sind, oder für Zinserträge, die unter dem Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 EUR für Ledige und 1.602 EUR für Zusammenveranlagte liegen), zahlt auch keine Kirchensteuer.

 

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